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Gewohnheitsrecht ArtikelGewohnheitsrecht (lat. consuetudo Gewohnheit) ist nicht geschriebenes Recht, das durch lange tatsächliche Übung und allgemeine Anerkennung seiner Wirksamkeit (lat. opinio necessitatis, Überzeugung von der Notwendigkeit oder auch opinio iuris Rechtsüberzeugung) entstanden ist.
Geschriebenes Recht ist in dem Gegenzug gesetztes Recht, d. h. dass es von der Legislative (und zu dem Teil von der Exekutive) erlassen wurde.
In mancherlei Hinsicht wird das Gewohnheitsrecht vom Gesetzgeber gesondert behandelt. So kann z. B. die Strafbarkeit von Handlungen in Deutschland nicht durch Gewohnheitsrecht begründet werden, weil Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz fordert, dass die Strafbarkeit einer Handlung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt sein muss. In dem Völkerstrafrecht oder in dem Common Law gilt dieses Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts nicht.
Es ist vom Richterrecht zu unterscheiden, das durch Rechtsfortbildung der Judikative entsteht. Auch bei dem Gerichtsgebrauch handelt es sich nicht um Gewohnheitsrecht. Unter Gerichtsgebrauch versteht man z.B. die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der Anwendung des geschriebenen Rechts und lässt selbst kein neues Recht entstehen.
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